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Nachbericht: TUSCULUM in Salzburg

Untreue (§ 153 StGB): Allzweckwaffe der Strafjustiz?

Unter dem Titel „Untreue (§ 153 StGB): Allzweckwaffe der Strafjustiz?“ haben Univ-Prof Dr Hubert Hinterhofer von der Universität Salzburg und RA Dr Vanessa McAllister von wkklaw Salzburg im Rahmen des Diskussionsforums „TUSCULUM“ am Donnerstagabend, dem 30. Jänner 2020, über die Entwicklungen in der Gesetzgebung sowie Rechtsprechung zur Untreue gemäß § 153 StGB in den letzten fünf Jahren referiert.

Eingangs wurden die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (StRÄG 2015) neu eingeführte Definition der Tathandlung „Befugnismissbrauch“ von Univ-Prof Dr Hinterhofer näher erörtert, wobei insbesondere der Frage nachgegangen wurde, wer als der in dieser Definition genannte „wirtschaftlich Berechtigte“ überhaupt in Betracht kommt. Anschließend hat RA Dr McAllister anhand verschiedener Fallkonstellationen dargestellt, wer als wirtschaftlich Berechtigter einen allfälligen Befugnismissbrauch des handelnden Machthabers (zB des Geschäftsführers einer GmbH) durch seine Zustimmung beseitigen kann. Eine nähere Auseinandersetzung folgte sodann mit den wegweisenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in den medienwirksamen Fällen „Immofinanz“, „Telekom-Affäre“, „BZÖ (Wahlbroschüre)“ und „Meinl (Provisionsflüsse)“. Weiters wurde von RA Dr McAllister erörtert, wann Spenden und Sponsoring das Risiko bergen, von Seiten der Strafjustiz als „Untreue“ verfolgt zu werden. Zudem informierte RA Dr McAllister über eine besonders aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, wonach aktive Korruption aus der Sicht des Bestechenden nicht automatisch eine Strafbarkeit auch wegen Untreue nach sich ziehen würde.

Abschließend zeigte Univ-Prof Dr Hinterhofer auf, welche Konsequenzen aus der OGH-Rechtsprechung etwa im jüngst entschiedenen Fall „Salzburger Finanzskandal“ für die Privatwirtschaftsverwaltung der öffentlichen Hand folgen. Bei der Analyse wurde dabei vor allem auch die Auffassung des Obersten Gerichtshofs in den Fokus gerückt, wonach für Machthaber von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zB Gebietskörperschaften) dieselben Grundsätze gelten wie für Machthaber in der Privatwirtschaft, mit der nicht unumstrittenen Konsequenz, dass das öffentliche Interesse bei der Beurteilung einer Strafbarkeit wegen Untreue keine Rolle spielt.

Im Anschluss wurden von den anwesenden Vertretern aus der Privatwirtschaft sowie aus dem öffentlichen Bereich interessante und weiterführende Fragen gestellt und Erfahrungen aus der Praxis ausgetauscht. Die Diskussion fand bei Erfrischungen und Buffet einen netten und gemütlichen Ausklang.