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Kein Ersatz von Verdienstentgang und Lohnkosten nach dem Epidemiegesetz 1950

Grundsätzlich hat ein Betrieb nach § 32 Epidemiegesetz 1950, im Falle einer nach § 20 Epidemiegesetz erfolgten Betriebsschließung, einen Anspruch gegenüber dem Bund auf Verdienstentgang und auf Ersatz der während der Sperre angefallenen Lohnkosten.

Jedoch gelangen nach § 4 Abs 2 des seit 15.03.2020 in Kraft getretenen COVID-19-Maßnahmengesetzes die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung, wenn der Bundesminister für Gesundheit mittels Verordnung das Betreten von Betriebsstätten untersagt.

Der Bundesminister für Gesundheit hat von dieser Befugnis nunmehr Gebrauch gemacht und gemäß § 1 der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit – und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benutzung von Freizeit – und Sportbetrieben untersagt. Durch diese Verordnung kommen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes  betreffend Betriebsstättenschließungen nicht mehr zur Anwendung. 

Zusammenfassend hat also ein Unternehmen aufgrund des neuen COVID-19-Maßnahmengesetzes keinen Anspruch mehr gegenüber dem Bund auf Ersatz eines Verdienstentganges oder auf Ersatz der, während der Sperre der Betriebsstätte angefallenen, Lohnkosten.

Weitere Informationen bekommen Sie beim Autor dieses Artikels: Rechtsanwalt Mag Christian Kux