Der Sachverhalt: Verspätete und unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen
Unsere Mandantin, unbeschränkt haftende Gesellschafterin eines Bauunternehmens, wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, als abgabenrechtlich Verantwortliche über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorsätzlich Umsatzsteuervoranmeldungen entweder verspätet, unrichtig oder gar nicht abgegeben zu haben. Dazu soll unsere Mandantin zu Unrecht, weil basierend auf Eingangsrechnungen mit ungültigen oder fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Vorsteuerabzüge geltend gemacht zu haben. Dadurch soll sie eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt EUR 402.186,14 bewirkt haben. Parallel wurde die Verhängung einer Verbandsgeldbuße nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) über das Unternehmen beantragt.
Der strafrechtliche Vorwurf: Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG
In rechtlicher Hinsicht wurde unserer Mandantin der Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG zur Last gelegt. Danach macht sich strafbar, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Die Umsatzsteuerhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG kennt insoweit ein besonderes, gesteigertes Vorsatzerfordernis: § 33 Abs 2 lit a FinStrG verlangt auf subjektiver Seite Wissentlichkeit im Sinne des § 5 Abs 3 StGB. Das bedeutet: Der Täter muss eine aus seinem Verhalten resultierende Abgabenverkürzung nicht bloß für möglich gehalten, sondern als gewiss erkannt haben. Bedingter Vorsatz – also das bei den allermeisten anderen Tatbeständen ausreichende, bloße Für-Möglich-Halten – reicht für die Verwirklichung dieses Tatbestands gerade nicht aus.
Die Ausgangslage: Objektiver Tatbestand unbestreitbar
In Finanzstrafverfahren ergibt sich oft eine Besonderheit, die die Verteidigungsarbeit maßgeblich prägt: Dem gerichtlichen Strafverfahren geht in aller Regel ein abgabenbehördliches Verfahren voraus, in welchem die objektive Abgabenverkürzung bereits festgestellt und betragsmäßig beziffert wird. Auch in diesem Fall wurde im Zuge einer abgabenbehördlichen Außenprüfung die objektive Verkürzung vollständig aufgearbeitet.
Der objektive Tatbestand – also die Tatsache, dass Umsatzsteuervoranmeldungen nicht, verspätet oder unrichtig abgegeben wurden und dadurch eine Verkürzung in der angeklagten Höhe eingetreten war – stand damit fest. Diese Feststellungen konnten realistischerweise weder bestritten noch bekämpft werden. Unsere Mandantin war auf objektiver Ebene auch weitgehend geständig.
Damit blieb als Strategie nur eine Verteidigung auf subjektiver Tatbestandsebene: der Nachweis, dass unsere Mandantin die eingetretene Abgabenverkürzung eben nicht für gewiss gehalten hat – dass es ihr schlicht an der für eine Strafbarkeit geforderten Wissentlichkeit fehlte.
Zentrales Argument: Durchgehende steuerliche Vertretung
Ein zentrales Element der Verteidigung war der Umstand, dass das Bauunternehmen während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums durch professionelle Steuerberater oder zumindest gewerbsmäßige Bilanzbuchhalter steuerlich vertreten war. Unsere Mandantin verfügte über keine betriebswirtschaftliche Ausbildung und hatte sich die für die Geschäftsführung notwendigen Kenntnisse im Prinzip "learning by doing" angeeignet. Nicht zuletzt deshalb waren die abgabenrechtlichen Belange – insbesondere die Berechnung der Zahllasten, die Erstellung der Voranmeldungen und deren Übermittlung an das Finanzamt – an Fachleute delegiert.
Diese Umstände können gegen das Vorliegen der für § 33 Abs 2 lit a FinStrG geforderten Wissentlichkeit sprechen: Wer die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten einem Fachmann überträgt und keinen Anlass hat, an dessen ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung zu zweifeln, hält eine allfällige Verkürzung gerade nicht für gewiss.
Hindernis: Die belastende Aussage des Bilanzbuchhalters
Dieser an sich klaren Verteidigungslinie stand allerdings ein Hindernis im Weg: Der im vorwurfsgegenständlichen Zeitraum mit den steuerlichen Agenden betraute gewerbsmäßige Bilanzbuchhalter war bereits im Ermittlungsverfahren von den Behörden als Zeuge vernommen worden. Kern seiner damaligen Aussage war, dass er unsere Mandantin laufend auf ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen hingewiesen und sie explizit – sogar schriftlich per E-Mail – auf die finanzstrafrechtlichen Konsequenzen bei Verletzung dieser Pflichten aufmerksam gemacht habe. Der Bilanzbuchhalter gab ferner an, dass unsere Mandantin ihm die für die Voranmeldungen erforderlichen Unterlagen fast immer zu spät übermittelt habe. Diese Aussage hätte – wäre sie in der Hauptverhandlung verwertbar gewesen – die Verteidigung über die subjektive Tatseite verunmöglicht.
Zwei Aspekte waren in diesem Zusammenhang aber bemerkenswert: Zum einen hat der Bilanzbuchhalter seine Aussage im Ermittlungsverfahren erstattet, ohne dass ihn unsere Mandantin von seiner berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 39 Bilanzbuchhaltergesetz 2014 entbunden hätte. Zum anderen ging man mit diesem Bilanzbuchhalter im Dezember 2022 im erheblichen Streit auseinander – ein Umstand, der die Glaubwürdigkeit seiner belastenden Angaben von vornherein in Zweifel zog.
Verteidigung in der Hauptverhandlung: Verhinderung der Verlesung und Befragung des Zeugen
In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht des Landesgerichts Korneuburg verfolgte die Verteidigung eine zweistufige Strategie:
Erstens: Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklageschrift ausdrücklich die Verlesung der Erhebungsergebnisse des Amts für Betrugsbekämpfung beantragt. Damit wäre auch die belastende Vernehmung des Bilanzbuchhalters für das Gericht verwertbar geworden. Dies konnten wir mittels Widerspruchs gestützt auf § 252 StPO, der es in bestimmten Konstellationen erlaubt, die Verlesung von Protokollen über Vernehmungen im Ermittlungsverfahren zu unterbinden, verhindern.
Zweitens: Der Bilanzbuchhalter war auch als Zeuge persönlich zur Hauptverhandlung geladen und auch erschienen. Im Zuge einer intensiven und zielgerichteten Befragung durch die Verteidigung hielt dieser seine im Ermittlungsverfahren getätigte belastende Aussage jedoch nicht mehr aufrecht. Der Zeuge war nach dieser Befragung für das Gericht schlicht nicht mehr verwertbar – seine Glaubwürdigkeit war nachhaltig erschüttert.
Damit war das zentrale Hindernis für einen Freispruch ausgeräumt: Die einzige Beweisgrundlage, auf die sich die Staatsanwaltschaft zum Nachweis der Wissentlichkeit gestützt hatte, war weggefallen. Ohne verwertbare Beweise für die subjektive Tatseite konnte eine Verurteilung nicht erfolgen.
Das Ergebnis: Freispruch mangels Schuldbeweises
Das Schöffengericht sprach unsere Mandantin vom gesamten Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO frei. Der Grund: kein Schuldbeweis. Ebenso wurde der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße über das Bauunternehmen abgewiesen – mangels feststellbarer Verantwortlichkeit der Gesellschafterin konnte auch keine Verantwortlichkeit des Verbands begründet werden. Bemerkenswert: Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Der Freispruch war damit noch in der Hauptverhandlung rechtskräftig.
Was dieser Fall zeigt: Die subjektive Tatseite als effektive Verteidigungslinie
In Finanzstrafverfahren ist der objektive Tatbestand aufgrund der zugrunde liegenden Abgabenverfahren oft nicht zu bestreiten. Entsprechenden Feststellungen des Gerichts sind sodann nicht zu vermeiden und realistischerweise auch nicht zu bekämpfen.
Gerade deshalb bleibt in Finanzstrafverfahren oft nur die Möglichkeit, sich auf subjektiver Tatbestandsebene zu verteidigen. In der strafprozessualen Praxis wird dieses Zurückziehen auf den subjektiven Tatbestand oftmals als letzte Verteidigungslinie aufgefasst und nicht selten als letzter Ausweg abgetan.
Der vorliegende Fall zeigt, dass auch bzw. gerade in Finanzstrafverfahren eine Verteidigung über die subjektive Tatseite mitnichten aussichtslos sein muss: Bei sorgfältiger Vorbereitung der Hauptverhandlung kann auch eine Verteidigung nur über die subjektive Tatseite zum Erfolg führen. Das sogar in Fällen, in denen Beweisergebnisse vorliegen, die augenscheinlich klar für das Erfüllen der subjektiven Tatseite sprechen. Mit einer durchdachten Strategie und konsequenter Umsetzung in der Hauptverhandlung lassen sich solche Beweisergebnisse durchaus noch ausräumen.
Dieser Akt wurde von Thomas Pillichshammer und Norbert Wess aus dem #teamstrafrecht von #wkklaw betreut.
Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung in Finanzstrafverfahren. Wir analysieren die Anklage im Detail, identifizieren die Schwachstellen der Beweisführung und entwickeln eine fundierte Verteidigungsstrategie, nämlich auch und gerade dort, wo der objektive Sachverhalt feststeht und die Verteidigung auf subjektiver Ebene geführt werden muss.
Kontaktieren Sie uns gerne für eine vertrauliche Erstberatung.
wkk law – Ihre Experten für Wirtschaftsstrafrecht in Wien und Berlin.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Der dargestellte Sachverhalt wurde mit Zustimmung der Mandantin veröffentlicht. Einzelne Details wurden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes anonymisiert.
